Ein Walkingpad im Büro senkt nicht automatisch das Risiko. Ohne klare Regeln kann aus einer gut gemeinten Gesundheitsmaßnahme schnell eine offene Frage werden: Wer haftet nach einem Sturz? Greift die gesetzliche Unfallversicherung? Und zahlt eine Versicherung, wenn das Gerät, der Boden oder das Notebook beschädigt werden? Sind Walkingpads versichert? Die ehrliche Antwort lautet: teilweise – aber nicht pauschal und nicht ohne ein sauber aufgesetztes Nutzungskonzept.
Für Unternehmen ist die Versicherungsfrage deshalb kein Detail für die Beschaffung. Sie gehört vor die Bestellung. Wer Walkingpads als aktiven Arbeitsplatz einführt, muss Arbeitsschutz, betriebliche Nutzung, Verantwortlichkeiten und Versicherungen gemeinsam betrachten. Erst dann wird aus Hardware eine belastbare Lösung statt eines gut gemeinten Experiments.
Sind Walkingpads versichert? Die kurze Einordnung
Ein Walkingpad ist nicht als eigenständige Kategorie versichert. Entscheidend sind immer der konkrete Schaden, der Ort der Nutzung, die Tätigkeit und der jeweilige Versicherungsvertrag. Relevant werden in der Praxis vor allem vier Bereiche: gesetzliche Unfallversicherung, betriebliche Sachversicherung, Betriebshaftpflicht und gegebenenfalls Produkthaftung des Herstellers.
Die gesetzliche Unfallversicherung über Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann greifen, wenn sich ein Unfall im Zusammenhang mit einer versicherten betrieblichen Tätigkeit ereignet. Das heißt jedoch nicht, dass jeder Sturz auf dem Walkingpad automatisch ein Arbeitsunfall ist. Wer während einer dienstlich veranlassten Aufgabe geht, befindet sich grundsätzlich in einer anderen Ausgangslage als jemand, der das Gerät in einer privaten Bewegungspause nutzt.
Bei Sachschäden kommt es darauf an, was beschädigt wurde und wie der Versicherungsschutz ausgestaltet ist. Ein defektes, vom Unternehmen bereitgestelltes Walkingpad kann möglicherweise über eine Inhalts- oder Elektronikversicherung abgesichert sein. Schäden am Eigentum von Mitarbeitenden sind davon nicht automatisch umfasst. Auch die Betriebshaftpflicht ersetzt nicht jeden Eigenschaden des Unternehmens.
Die zentrale Regel für Entscheider lautet daher: Versicherungsschutz prüfen, bevor ein Schaden entsteht – nicht danach.
Arbeitsunfall auf dem Walkingpad: Wann greift der BG-Schutz?
Die Berufsgenossenschaft prüft bei einem Unfall nicht zuerst, ob ein Walkingpad modern oder sinnvoll ist. Sie prüft den inneren Zusammenhang zur Arbeit. War die Nutzung betrieblich veranlasst? Diente sie der Ausführung einer Arbeitsaufgabe? Bestand eine konkrete Weisung, ein freigegebenes Konzept oder ein nachvollziehbarer organisatorischer Rahmen?
Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin nutzt ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Walkingpad an einem dafür vorgesehenen Arbeitsplatz, bearbeitet dabei E-Mails und nimmt an einem internen Abstimmungstermin teil. Kommt es durch einen technischen Defekt oder ein Stolpern zu einem Unfall, spricht vieles für einen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die endgültige Einordnung trifft jedoch immer der zuständige Unfallversicherungsträger im Einzelfall.
Anders kann es aussehen, wenn ein Mitarbeiter das Gerät freiwillig in einer privaten Pause nutzt, die Nutzung gegen interne Regeln verstößt oder die Tätigkeit keinen erkennbaren Arbeitsbezug hat. Auch bei Nutzung im Homeoffice ist die Einzelfallprüfung besonders wichtig. Der Schutz kann grundsätzlich bestehen, wenn die konkrete Handlung der Arbeit dient. Der private Wohnbereich, die Einrichtung und fehlende betriebliche Kontrolle erhöhen aber die Anforderungen an klare Regeln und eine dokumentierte Freigabe.
Unternehmen sollten sich nicht auf die Annahme verlassen, Bewegung sei automatisch eine versicherte betriebliche Gesundheitsmaßnahme. BGM ist sinnvoll, aber kein Freifahrtschein. Ein klarer betrieblicher Zweck und eine sichere organisatorische Umsetzung schaffen die bessere Grundlage.
Was bei einem Unfall dokumentiert werden sollte
Kommt es zu einem Vorfall, braucht das Unternehmen eine nachvollziehbare Dokumentation: Zeitpunkt, Ort, Tätigkeit, Gerät, Beteiligte und mögliche Ursachen. Bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen gelten die üblichen Meldewege an Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Auch Beinaheunfälle gehören intern erfasst, denn sie zeigen häufig früher als jede Statistik, wo Einführung und Nutzungsregeln nachjustiert werden müssen.
Das ist kein bürokratischer Selbstzweck. Wer Ursachen erkennt, verhindert Wiederholungen und schützt zugleich die Akzeptanz des gesamten Programms.
Haftung und Sachschäden: Diese Fragen müssen vorab geklärt sein
Walkingpads verändern nicht nur die Bewegung am Arbeitsplatz, sondern auch die Risikosituation. Ein Gerät kann verrutschen, Kabel können zur Stolperfalle werden, Flüssigkeiten können eindringen und ungeeignete Schuhe oder zu hohe Geschwindigkeit können das Sturzrisiko erhöhen. Hinzu kommen Schäden am Boden, an Möbeln, am Gerät selbst oder an Arbeitsmitteln.
Die Verantwortung des Arbeitgebers beginnt bei der Auswahl. Geräte für den betrieblichen Einsatz müssen zur vorgesehenen Nutzung passen, über nachvollziehbare Sicherheitsinformationen verfügen und fachgerecht aufgestellt werden. Eine niedrige Bauhöhe ist hilfreich, ersetzt aber keine Gefährdungsbeurteilung. Ebenso wenig reicht ein Hinweis wie „Nutzung auf eigene Gefahr“. Arbeitsschutzpflichten lassen sich nicht einfach an Mitarbeitende delegieren.
Für Schäden gegenüber Dritten kann die Betriebshaftpflicht relevant sein. Ob sie tatsächlich leistet, hängt von Vertrag, Schadenbild und möglichen Ausschlüssen ab. Für das eigene Gerät können Inhalts-, Elektronik- oder spezielle Maschinenversicherungen eine Rolle spielen. Unternehmen mit mehreren Standorten sollten nicht unterstellen, dass überall identische Deckungen bestehen. Verträge, Selbstbehalte und versicherte Gefahren unterscheiden sich.
Besonders aufmerksam sollten Verantwortliche beim privaten Equipment sein. Nutzt eine Person ein eigenes Walkingpad im Homeoffice, trägt das Unternehmen weniger unmittelbare Kontrolle, aber nicht automatisch keine Verantwortung. Gibt es eine ausdrückliche Duldung oder Empfehlung für die Arbeitsausführung, entsteht Klärungsbedarf zu Sicherheit, Unterweisung und möglichem Unfallgeschehen. Eine betriebliche Standardlösung mit freigegebenen Geräten ist oft einfacher steuerbar als ein unkontrollierter Gerätemix.
Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet über mehr als Versicherung
Viele Unternehmen kaufen zunächst ein oder zwei Geräte und schreiben später eine kurze Nutzungsregel. Genau diese Reihenfolge führt häufig zu geringer Nutzung und unnötigen Risiken. Die Gefährdungsbeurteilung sollte vor dem Rollout klären, für welche Tätigkeiten Walkingpads geeignet sind, welche Personengruppen sie nutzen dürfen, wo sie stehen und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Nicht jede Aufgabe passt zum Gehen. Anspruchsvolle Konzentrationsarbeit, präzise Eingaben, vertrauliche Telefonate oder Tätigkeiten mit hoher Fehlerfolge können eine niedrigere Geschwindigkeit oder eine Sitzposition erfordern. Auch Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen brauchen keine pauschalen Verbote, aber geeignete individuelle Lösungen. Das Ziel lautet nicht: möglichst viele Schritte um jeden Preis. Das Ziel lautet: sichere, regelmäßige Bewegung, die Arbeit und Gesundheit unterstützt.
In die Gefährdungsbeurteilung gehören unter anderem Aufstellort, Freiflächen, Stromversorgung, Kabelmanagement, Tragfähigkeit des Bodens, Lärm, Reinigung, Wartung und Not-Aus-Verhalten. Bei elektrisch betriebenen Geräten sind außerdem die einschlägigen Prüf- und Betreiberpflichten zu berücksichtigen. Welche Maßnahmen konkret erforderlich sind, hängt von Gerät, Standort und Einsatzmodell ab.
Unterweisung macht aus Regeln gelebte Sicherheit
Die beste Richtlinie wirkt nicht, wenn sie als PDF ungelesen bleibt. Mitarbeitende brauchen eine kurze, konkrete Einweisung direkt am Gerät: richtig aufsteigen, langsam starten, Arbeitsmittel sicher positionieren, Schuhwerk beachten, keine hektischen Richtungswechsel und das Walkingpad bei Unsicherheit sofort stoppen.
Ebenso wichtig sind einfache Nutzungsregeln. Darf während Video-Calls gegangen werden? Welche Höchstgeschwindigkeit gilt? Wer darf das Gerät verschieben? Was passiert bei einer Störung? Solche Fragen müssen nicht kompliziert sein. Sie müssen eindeutig sein und im Alltag funktionieren.
Versicherungsschutz entsteht nicht durch den Kauf
Die häufigste Fehlannahme lautet: Das CE-Zeichen am Produkt und eine bestehende Unternehmensversicherung reichen aus. Beides ist relevant, aber keineswegs ausreichend. Ein sicheres System entsteht aus geeigneter Hardware, geprüfter Aufstellung, klarer Verantwortlichkeit, Unterweisung und einem Modell, das tatsächlich genutzt wird.
Genau hier scheitern viele Einzelanschaffungen. Das Gerät steht zunächst sichtbar im Büro, wird nach wenigen Wochen aber kaum noch genutzt. Dann bleiben nicht nur die Gesundheitsziele unerreicht. Auch Regeln werden vergessen, Wartung wird nicht organisiert und niemand fühlt sich für die sichere Nutzung zuständig. Eine niedrige Nutzungsrate ist damit nicht nur ein ROI-Problem, sondern auch ein Organisationsproblem.
Unternehmen sollten Walkingpads als Teil eines aktiven Arbeitsplatzsystems einführen. Dazu gehören ein Pilot mit klaren Kriterien, feste Ansprechpartner, ein Buchungs- oder Nutzungskonzept, Feedbackschleifen und eine Auswertung nach einigen Wochen. So wird sichtbar, welche Arbeitsbereiche profitieren, wo Anpassungen nötig sind und welche Investition sich skalieren lässt.
Work & Move setzt deshalb nicht beim Karton an, sondern beim Einführungsmodell: Sicherheit, Akzeptanz, Nutzung und wirtschaftlicher Nutzen müssen zusammenpassen. Erst dann wird aus einem Walkingpad ein wirksamer Baustein für weniger Sitzen und mehr Leistungsfähigkeit.
Wer jetzt eine Anschaffung plant, sollte die Versicherungsfrage als Anlass nehmen, den gesamten Rollout professionell aufzusetzen. Ein sauber geprüfter Arbeitsplatz gibt Mitarbeitenden Sicherheit – und dem Unternehmen die Grundlage, Bewegung dauerhaft statt nur kurzfristig im Arbeitsalltag zu verankern.

